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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für alle Folgegeschäfte mit dem Kunden auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen, sind schriftlich niederzulegen. Der Kunde darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung an Dritte abtreten. Der Kunde wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend und verstehen sich als Aufforderung zu Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt oder die Annahme durch Lieferung erklärt haben. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass wir zuvor einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich zugestimmt haben.

§ 3 Preise und Zahlung

Sofern sich aus den Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, zuzüglich Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung. Sofern nicht anders vereinbart, wird unsere Forderung mit Lieferung (bei Teillieferung anteilig) fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 4 Lieferung

Von uns genannte Liefertermine sind erst verbindlich, wenn sie ausdrücklich durch uns als verbindlich bestätigt wurden. Die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie, sofern vereinbart, nach Eingang einer entsprechenden Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk bzw. die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gilt entsprechendes. Lieferungs-/Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die für uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen z.B. die nicht termingerechte Selbstbelieferung ohne die Möglichkeit zumutbarer Ersatzbeschaffung, haben wir nicht zu vertreten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als drei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklären, dass wir zurücktreten oder binnen zwei Wochen liefern wollen. Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, tritt Verzug erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei uns ein. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Kunde grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn, eine Nachfrist ist von Gesetzes wegen entbehrlich. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk (EXW, Incoterms 2000). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht damit mit der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Kosten für die Versendung übernehmen. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen. Bei Lieferungen auf Abruf führt der Nichtabruf innerhalb der vereinbarten Frist zum Annahmeverzug.

§ 5 Beschaffenheit der Ware

Geringe Abweichungen in Gewicht, physikalischen und chemischen Eigenschaften, Abmessungen, Formen und Farbtönen stellen keine Mängel dar, sofern diese Abweichungen nicht produktspezifischen Zulassungen, z. B. der militärischen oder zivilen Luftfahrt oder anderen widersprechen und die Funktion der Ware nicht beeinträchtigen. Beeinträchtigungen, die auf natürlicher Abnutzung oder auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten beruhen, stellen keine Mängel dar. Angaben und Auskünfte über die Konstruktion, Eignung, Verwendung, Verarbeitung und Behandlung unserer Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Ware ist allein der Kunde verantwortlich.

§ 6 Reklamationen, Mängelhaftung

Für Mängel, haftet der Lieferer wie folgt: 1. Der Käufer ist im Sinne des § 377 HGB zur mindestens stichprobenartigen Überprüfung der Ware verpflichtet. Bei elektronischen Bauteilen hat er ferner mindestens an einem Stück aus der Warenlieferung eine Funktionsprüfung unter an den konkreten Einsatz angenäherten Bedingungen durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Werktage nach Lieferung zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge befreit uns von der Mängelgewährleistungshaftung. 2. Auf unseren Wunsch hin ist uns Gelegenheit zur Untersuchung gerügter Ware zu geben. Eingesandte Ware werden wir untersuchen. Erweist sich bei der Untersuchung, dass kein Mangel vorliegt, so sind wir berechtigt, den dadurch entstandenen Aufwand zu unseren Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Für den durch die Bearbeitung der Reklamationen entstandenen Verwaltungsaufwand berechnen wir pauschal 50 EUR, es sei denn, die Reklamation rügt zu Recht Mängel. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Eine Ersatzvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer ist unzulässig. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Lieferung an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Dies gilt auch, wenn z. B. Steckverbinder mit Komponenten, bzw. Endgehäusen bestückt werden, die nicht von Amphenol hergestellt sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, ausgenommen Schädigung des Lebens, der Gesundheit oder Körperverletzung. Insoweit vertragliche Nebenpflichten verletzt werden, haften wir nicht, soweit uns nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit trifft, ausgenommen bei Schädigung des Lebens, der Gesundheit oder Körperverletzung. Die Absätze 1 - 9 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

§ 7 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich oder erbringen wir sie verspätet, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit oder der Verzug auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit oder des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, insbesondere Kosten der Ersatzbeschaffung, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für pauschalisierte Schadensersatzesansprüche oder eine Vertragsstrafe für den Fall des Verzuges. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaiger Einbau oder Verbau von uns gelieferter Waren mit anderen Waren führt in Höhe des Verkaufspreises zuzüglich eines Aufschlags von 20 % zu einem anteiligen Eigentumserwerb an der durch Einbau oder Verbau entstehenden Ware. Einbau oder Verbau erfolgen in unserem Namen. Für den Fall der Weiterveräußerung unserer Waren tritt der Käufer bereits jetzt alle zu seinen Gunsten durch den Warenverkauf gegenüber Dritten entstehende Forderungen an uns ab. Solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, werden wir diese Abtretung nicht offen legen; der Käufer bleibt zum Forderungseinzug berechtigt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Nachbauten

An Abbildungen, Zeichnungen, Proben, Mustern, Modellen, Entwürfen, Kalkulationen, Beschreibungen und vergleichbaren Unterlagen haben wir Verwertungs-, Eigentums und Urheberrechte; jede Weitergabe bedarf der Zustimmung. Der Besteller verpflichtet sich, unsere Artikel nicht nachzubauen oder nachbauen zu lassen. Im Fall der Zuwiderhandlung steht uns eine Konventionalstrafe in Höhe 100 % des Preises des entsprechenden Artikels pro nachgebautem Stück zu; maßgeblich ist die bei Verstoß geltende Preisliste. Unberührt davon bleibt unser Recht auf Schadensersatz.

§ 11 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung.

§ 12 Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Amphenol-Air LB GmbH. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Ergänzend gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

Einkaufsbedingungen - deutsch (download PDF)

Einkaufsbedingungen - englisch (download PDF)